
European Code of Conduct
Alle europäischen regulierten Märkte, Clearinghäuser und Sammelverwahrungsstellen
arbeiteten zusammen, um gegen Ende 2006 einen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement
(den Kodex) zu definieren und vorzulegen. Damit reagierten sie auf die Aufforderung von
EU-Kommissar McCreevy, dass die Wirtschaft einen Ansatz für einen effizienteren und
integrierten Post-Trading-Markt in der EU unterbreiten soll, anstatt dass eine Richtlinie
vorbereitet wird. Als Antwort auf diese Aufforderung des Kommissars formulierten die drei
wichtigsten Sektorverbände - die Federation of European Securities Exchanges (FESE), die
European Association of Central Counterparty Clearing Houses (EACH) und die European Central
Securities Depositories Association (ECSDA) - einen Verhaltenskodex.
Die SIX Swiss Exchange unterzeichnete den Europäischen Verhaltenskodex für Clearing
und Settlement im November 2006
Der Kodex soll einen starken europäischen Kapitalmarkt schaffen, er soll Anlegern erlauben,
innerhalb eines einheitlichen, kohärenten und effizienten Rahmens zu handeln, und er soll
Marktteilnehmern erlauben, ihren bevorzugten Dienstleistungsanbieter zu wählen.
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Beschreibung
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List of signatories of Code of Conduct (in englisch)
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European Code of Conduct for Clearing and Settlement (in englisch)
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Links zu Informationen anderer Organisationen zum Kodex finden Sie auf der Website von
FESE.
Es gibt drei Hauptelemente des Kodex mit Zeitskalen:
Preistransparenz, 31. Dezember 2006
Der Kodex legt fest, dass alle Unterzeichneten volle Transparenz über die geltenden Tarife,
Rabatte und Ermässigungen bieten müssen. Dies war bis zum 31. Dezember 2006 zu vollführen.
Die SIX Swiss Exchange erhebt Gebühren für Kotierung, Handel,
Mitgliedschaft und Infrastruktur. Beispiele für unsere Gebühren finden Sie in
Weisung 16.
Diese Informationen sind seit jeher auf unserer Website.
Zugang und Interoperabilität, 30. Juni 2007
Die Richtlinie sieht vor, dass die Organisationen die Voraussetzungen für den Zugang
und die Interoperabilität in Übereinstimmung mit den Regelungen in Abschnitt IV
des Kodex schaffen müssen.Diese Grundsätze für Zugang und Interoperabilität wurden
von den Mitgliedern der drei Sektorverbände ausgearbeitet und der EU-Komission noch
vor Ablauf der Frist am 30.06.2007 zur Verfügung gestellt.
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Zugangs- und Interoperabilitätsrichtlinie (in englisch)
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SIX Swiss Exchange erkennt diese Zugangs- und Interoperabilitätsrichtlinie an
und unterstützt die Ziele des Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement in vollem Umfang.
Der SIX Swiss Exchange CCP Service, der im September 2007 implementiert werden soll, wird SIX X-Clear als CCP
(Zentralen Kontrahenten für den Aktienhandel) nutzen und wird ebenfalls auf einer
offenen Architektur basieren, welche die erforderliche Flexibilität mitbringt, diesen Service,
sofern nötig, auch auf andere CCP Anbieter auszudehnen, und ist vollständig auf die
Ziele des Europäischen Verhaltenskodex und der Richtlinie abgestimmt.
Entbündelung und Kontentrennung, 1. Januar 2008
Der Kodex legt fest, dass die Organisationen gemäss den Prinzipien von Abschnitt V des
Kodex ihre Dienstleistungen entbündeln und Kontentrennung praktizieren müssen.
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